Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrecht sind ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschäge und Bogenanschäge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Fächen. Eine Werbeanlage bedarf oftmals einer behördlichen Genehmigung.